Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Dienstleistungen und Produkte, die Cortrium ApS, Handelsregister-Nr. 36445335, („Cortrium“), für die Kund:innen erbringt bzw. an diese liefert, sofern in dem zwischen Cortrium und dem Kunden/der Kundin (einzeln als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ bezeichnet) abgeschlossenen Kundenvertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Cortrium stellt einen EKG-Rekorder (Holter Monitor) her, der Herzrhythmen überwacht und aufzeichnet (das „Gerät“). Die vom Gerät aufgezeichneten Daten werden über das proprietäre Verwaltungssystem von Cortrium, APEX, cloudbasierten Algorithmen und Expertenanalysen unterzogen, wobei Cortrium das Ergebnis der Analyse in Form von Berichten („Berichte“) liefert.

Definierte Begriffe im Kundenvertrag haben die gleiche Bedeutung wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern hier nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

  1. VERTRAGSVERHÄLTNIS
  2. Verweise in diesem Dokument auf den Kundenvertrag bezeichnen den Kundenvertrag mit allen Anhängen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der unterzeichnete Kundenvertrag, einschließlich seiner Anhänge, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die gesamte Vertragsgrundlage für die Beziehung zwischen Cortrium und dem Kunden/der Kundin.
  3. Je nach dem zwischen Cortrium und dem Kunden/der Kundin im Kundenvertrag vereinbarten Modell abonniert der Kunde/die Kundin (i) die Berichte, (ii) das/die Gerät(e), (iii) sowohl die Berichte als auch das/die Gerät(e) oder (iv) kauft das/die Gerät(e). Der Kunde/die Kundin kann, sofern dies im Kundenvertrag vereinbart ist, das Gerät abonnieren oder kaufen und Daten selbstständig abrufen, ohne Berichte zu abonnieren. Der Kunde/die Kundin kann, wenn dies im Kundenvertrag vereinbart ist, ein Abonnement für Berichte abschließen und darin das Abonnement für das/die Gerät(e) als einen geringfügigen, aber notwendigen und integralen Bestandteil der Dienstleistung einschließen.
  4. LIEFERUNG UND QUALITÄT DER GERÄTE
  5. Gerätelieferung
  6. Jedes Gerät, das gemäß dem Kundenvertrag abonniert oder gekauft wurde, wird am oder vor dem voraussichtlichen Lieferdatum an die registrierte Adresse des Kunden/der Kundin geliefert. Sollte sich herausstellen, dass die Lieferung des/der Geräte(s) aufgrund von Problemen in der Lieferkette oder aus anderen Gründen nicht zum oder vor dem voraussichtlichen Lieferdatum möglich ist, wird Cortrium den Kunden/die Kundin unverzüglich benachrichtigen und ihm/ihr ein neues voraussichtliches Lieferdatum mitteilen.
  7. Bei Lieferung hat der Kunde/die Kundin das/die Gerät(e) unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Mängel an dem/den Gerät(en) gegebenenfalls unverzüglich schriftlich an Cortrium zu melden. Werden innerhalb von 15 Werktagen ab Lieferdatum keine Mängel schriftlich gerügt, gilt das Gerät/gelten die Geräte als vom Kunden/von der Kundin mängelfrei angenommen.
  8. Wenn das/die Gerät(e) bei Lieferung defekt ist/sind, ist Cortrium berechtigt (und verpflichtet), das/die defekte(n) Gerät(e) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Defekt („Austauschdatum“) durch ein mängelfreies Gerät zu ersetzen.
  9. Der Kunde/die Kundin ist für die Installation des Geräts verantwortlich. Der Online-Support für Kund:innen ist über die Website von Cortrium verfügbar.
  10. Qualität der Geräte
  11. Das/die Gerät(e) wird/werden in einem Zustand geliefert, der den Gesetzen und Vorschriften entspricht, die für die Verwendung im Gesundheitswesen im Gebiet des Kunden/der Kundin gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die MDR.
  12. Das (die) Gerät(e) funktioniert (funktionieren) wie in der Gebrauchsanweisung (IFU) sowie in anderen mitgelieferten Benutzerdokumentationen beschrieben. Der Kunde/die Kundin erkennt an, dass geringfügige Abweichungen, die den Gebrauch oder die Zuverlässigkeit des/der Geräte(s) nicht wesentlich beeinträchtigen, bis zu einem gewissen Grad hingenommen werden müssen und dass solche Abweichungen keine Mängel darstellen.
  13. Darüber hinaus erkennt der Kunde/die Kundin an, dass die Leistung des/der Geräte(s) z. B. durch Software-Interaktionen, die Qualität der Datenaufzeichnungen sowie durch andere Faktoren außerhalb der Kontrolle von Cortrium beeinträchtigt werden kann. Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Cortrium liegen, stellen keine Mängel dar.
  14. Wenn ein Gerät defekt ist, muss der Kunde/die Kundin Cortrium unverzüglich schriftlich benachrichtigen und den Defekt beschreiben. Cortrium ersetzt das defekte Gerät in Übereinstimmung mit Klausel 2.1.3. Ein defektes Gerät berechtigt den Kunden/die Kundin nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen gemäß Klausel 7 oder zur Kündigung des Kundenvertrags. „Defekt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Gerät nicht mehr entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung funktioniert. Eine rein optische Verschlechterung oder Abnutzung stellt keinen Mangel dar.
  15. GERÄTEGARANTIE UND NACHFOLGENDE REPARATUREN
  16. Cortrium garantiert dem Kunden/der Kundin, dass das Gerät bei normalem Gebrauch und normaler Wartung für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Datum der Lieferung an den Kunden/die Kundin („Garantiefrist“) frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
  17. Während der Garantiefrist repariert oder ersetzt Cortrium nach eigenem Ermessen kostenlos jedes Gerät, das einen Material- oder Verarbeitungsfehler aufweist. Diese Garantie gilt nicht für Geräte, die unsachgemäßem Gebrauch, Vernachlässigung, Unfällen, unsachgemäßer Installation oder nicht autorisierten Änderungen ausgesetzt waren.
  18. Um eine Garantieleistung zu erhalten, muss der Kunde/die Kundin Cortrium innerhalb der Garantiefrist schriftlich benachrichtigen und eine detaillierte Beschreibung des geltend gemachten Defekts, der Umstände, unter denen der Defekt aufgetreten ist, und der Maßnahmen, die der Kunde/die Kundin als Reaktion auf den Defekt ergriffen hat, vorlegen. Bei gültigen Garantieleistungsansprüchen werden die Kosten von Cortrium erstattet. Cortrium behält sich vor, dem Kunden/der Kundin die Kosten in Rechnung zu stellen, wenn sich der Garantieanspruch als ungültig erweist. Dies gilt insbesondere für Logistikkosten, Inspektionskosten und gegebenenfalls einen Ersatz, der dem Kunden/der Kundin im Rahmen des Garantieanspruchs zurückgesandt wurde.
  19. Cortrium garantiert dem Kunden/der Kundin, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der jeweiligen Lieferung im Rahmen des Vertrags angemessene Ersatzteile und Kapazitäten für die Reparatur und den Support des Geräts bereitgehalten werden. Werden solche Reparaturen nicht im Rahmen der Garantie gemäß den Klauseln 3.1 bis 3.3 durchgeführt, wird die Reparatur dem Kunden/der Kundin (soweit zutreffend) gemäß Anlage 1 (Gebühren) des Kundenvertrags in Rechnung gestellt.
  20. DIE DIENSTLEISTUNGEN
  21. Der Kundenvertrag legt die von Cortrium für den Kunden/die Kundin zu erbringenden Dienstleistungen fest. Die vereinbarte Art der Dienstleistung bestimmt die spezifischen Arbeiten, die von Cortrium auszuführen und zu erbringen sind, sowie gegebenenfalls den Inhalt des Berichts. Cortrium Analyseservice, bei dem die Daten des Geräts, die über APEX übertragen werden, von Cortrium durch seine Cloud-basierten Algorithmen analysiert und von Spezialisten ausgewertet werden, die einen Bericht an den Kunden/die Kundin erstellen. Bei dieser Dienstleistung handelt es sich um eine technische, analytische Gesundheitsdienstleistung und nicht um eine medizinische Behandlung der Patient:innen der Kund:innen.
  22. Der Cortrium Analyseservice wird nur Kunden zur Verfügung gestellt, die als Gesundheitsdienstleister tätig und offiziell registriert sind. Die von Cortrium angebotenen Dienstleistungen und Produkte, einschließlich des Geräts, sind nicht für den Verkauf an natürliche Personen bestimmt.
  23. SERVICETEAM
  24. Die von Cortrium für den Kunden/die Kundin erbrachten Dienstleistungen werden von einem qualifizierten Team aus Fachkräften des Gesundheitswesens (wie Pflegekräften oder Ärzten) im Bereich der Kardiologie erbracht.
  25. VERPFLICHTUNGEN UND GARANTIEN DES KUNDEN/DER KUNDIN
  26. Der Kunde/die Kundin sichert Cortrium zu, dass er/sie (i) ein offiziell registriertes Unternehmen ist, (ii) als Gesundheitsdienstleister:in tätig und als solche(r) registriert ist und (iii) das Gerät und die Berichte ausschließlich für therapeutische Zwecke zur Diagnose und Planung der medizinischen Behandlung der einzelnen Patient:innen des Kunden/der Kundin im Rahmen der Gesundheitsversorgung durch den Kunden/die Kundin verwendet.
  27. Wenn das/die Gerät(e) vom Kunden/von der Kundin abonniert (d. h. nicht gekauft) wird/werden, erkennt der Kunde/die Kundin an, dass das/die Gerät(e) zu jeder Zeit das ausschließliche Eigentum von Cortrium bleibt/bleiben und im Rahmen des Kundenvertrags keine Eigentumsrechte an dem/den Gerät(en) übertragen werden oder übertragen werden sollen, es sei denn, im Kundenvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
  28. Wenn das/die Gerät(e) vom Kunden/von der Kundin abonniert wurde(n), muss der Kunde/die Kundin eine angemessene Versicherung für das/die Gerät(e) in seinem Gewahrsam abschließen und aufrechterhalten. Eine solche Versicherung muss die unabsichtliche Zerstörung des Geräts (z. B. durch Feuer, Überschwemmung oder Ähnliches) und Diebstahl abdecken.
  29. Wenn das/die Gerät(e) vom Kunden/von der Kundin abonniert wurde(n), verpflichtet sich der Kunde/die Kundin, das/die Gerät(e) auf eigene Kosten zu reinigen, angemessen zu warten und zu pflegen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des/der Geräte(s) sicherzustellen.
  30. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, die gesetzlichen und ärztlichen Vorschriften einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde/die Kundin, sicherzustellen, dass die Nutzung des/der Geräte(s) durch Endnutzer:innen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und medizinischen Vorschriften entspricht.
  31. Der Kunde/die Kundin muss sich vergewissern, dass für jeden Endnutzer:in eine adäquate Patientenversicherung besteht, bevor der Patient/die Patientin das/die Gerät(e) nutzt.
  32. Im Falle eines Vorfalls, der zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten/Patientin oder einer anderen Person, die mit dem Gerät in Berührung gekommen ist, führt, muss der Kunde/die Kundin Cortrium spätestens 24 Stunden, nachdem er/sie von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat, schriftlich darüber informieren.
  33. Falls der Kunde/die Kundin von einer unbeabsichtigten Nutzung des Geräts (durch den Kunden/die Kundin oder anderweitig) erfährt, muss er/sie diese unbeabsichtigte Nutzung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, nachdem er/sie von der unbeabsichtigten Nutzung Kenntnis erlangt hat, melden.
  34. Der Kunde/die Kundin garantiert, dass er/sie im Besitz der erforderlichen Genehmigungen von Behörden, Krankenversicherungen und/oder anderen maßgeblichen Verbänden ist, um die medizinische Behandlung von Patient:innen durchzuführen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde/die Kundin, alle Genehmigungen von Behörden, Krankenversicherungen und/oder anderen maßgeblichen Verbänden für die Dauer seiner/ihrer Kundenbeziehung zu Cortrium aufrechtzuerhalten.
  35. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, Cortrium von allen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde/die Kundin eine oder mehrere der Verpflichtungen aus den Klauseln 6.1 bis 6.9 nicht einhält.
  36. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  37. Der Kunde/die Kundin zahlt die Gebühren für das Abonnement der in APEX bestellten Berichte entsprechend der im Kundenvertrag vereinbarten Art der Dienstleistung und der in Anlage 1 (Gebühren) des Kundenvertrags festgelegten Gebühren. Einmalige Beträge, wie sie in Auftragsbestätigungen von Cortrium aufgeführt sind (z. B. beim Kauf von Geräten), werden sofort nach Abschluss des Kundenvertrags mit einem Zahlungsziel von 21 Tagen in Rechnung gestellt. Die Abonnementgebühren werden spätestens am 9. eines jeden Monats in Rechnung gestellt und sind am ersten Geschäftstag (d. h. an einem Tag, an dem die Banken in der Regel für den Geschäftsverkehr geöffnet sind) des Folgemonats fällig und zahlbar.
  38. Alle Beträge, die in Anhang 1 des Kundenvertrags, in Auftragsbestätigungen oder anderweitig aufgeführt sind, verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.
  39. Versäumt es der Kunde/die Kundin, eine Zahlung bei Fälligkeit zu leisten, kann Cortrium unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel: (a) weitere Lieferungen von Berichten aussetzen, (b) Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. über den Basiszinssatz der dänischen Zentralbank (auf Dänisch: Nationalbanken) hinaus ab dem Fälligkeitstag bis zur vollständigen Zahlung zusätzlich zu einer Verzugsgebühr von 35 EUR berechnen und/oder (c) den Kundenvertrag kündigen.
  40. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
  41. Alle geistigen Eigentumsrechte und sonstigen Rechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Gebrauchsmuster, Entwurfsrechte, Marken, Urheberrechte und Know-how, an dem Gerät, seinen Komponenten, der Software und der dazugehörigen Dokumentation verbleiben im alleinigen Eigentum von Cortrium oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, diese Rechte an geistigem Eigentum zu respektieren, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht.
  42. Der Kunde/die Kundin ist nicht berechtigt, das Gerät und/oder seine Software oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren, es sei denn, solche Vorgänge sind nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich und der Kunde/die Kundin hält alle Aspekte dieser Vorschriften ein.
  43. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
  44. Die Haftung von Cortrium für die Verletzung oder Nichterfüllung dieses Kundenvertrags ist auf direkte Verluste beschränkt. Cortrium haftet unter keinen Umständen für indirekte Verluste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsverluste, Datenverluste, Schäden an Aufzeichnungen oder Daten oder Folgeschäden.
  45. In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung von Cortrium für Schäden oder Verluste die Summe aller in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge im Rahmen des Kundenvertrags für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der Schaden eingetreten ist.
  46. Der Kunde/die Kundin erkennt an, dass das Gerät Daten liefert, die nur als einer von mehreren Faktoren bei der Diagnostizierung der Patient:innen des Kunden/der Kundin verwendet werden können. Die Diagnostizierung von Patienten muss immer von kompetenten, zugelassenen medizinischen Fachkräften durchgeführt werden, die beim Kunden/bei der Kundin angestellt sind, der/die die volle Verantwortung für diese Diagnosen trägt. Der Kunde/die Kundin garantiert, dass er/sie Cortrium von jeglichen Ansprüchen Dritter oder Haftungsansprüchen, die gegen Cortrium im Zusammenhang mit den Diagnosen des Kunden/der Kundin erhoben werden, freistellt und schadlos hält, es sei denn, ein solcher Anspruch oder eine solche Haftung ist direkt auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, die grobe Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Fehlverhalten von Cortrium darstellt.
  47. Cortrium haftet nicht für Zusicherungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Aussagen über die Nutzbarkeit, Qualität oder Funktionalität des Geräts, die von Dritten gemacht werden, einschließlich, um Zweifel auszuschließen, Distributoren, Wiederverkäufern, Vertretern oder dergleichen. Der Kunde/die Kundin erkennt an, dass er/sie sich in Bezug auf das Gerät ausschließlich auf solche Zusicherungen verlassen kann, wenn diese von Cortrium stammen.
  48. HÖHERE GEWALT
  49. Cortrium haftet nicht für Schäden oder Verluste, die der Kunde/die Kundin als direkte oder indirekte Folge davon erleidet, dass die Erfüllung der Verpflichtungen von Cortrium aus dem Kundenvertrag aufgrund von höherer Gewalt verzögert, verhindert oder behindert wird. Zu den Situationen höherer Gewalt zählen Krieg und Mobilmachung, Computerviren, Hacking, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, Feuer und Schäden an Produktionsanlagen, Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie andere unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der betroffenen Partei entziehen.
  50. VERSTOSS
  51. Im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen den Kundenvertrag ist Cortrium berechtigt, den Kundenvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, der wesentliche Verstoß kann innerhalb von fünf Tagen nach Benachrichtigung des Kunden/der Kundin behoben werden. Zur Klarstellung: Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Berichten oder Geräten oder die Weitergabe/Weitervermietung von Berichten/Geräten oder Teilen davon an Dritte stellt immer einen wesentlichen Verstoß dar.
  52. Wenn der Kundenvertrag wegen eines Verstoßes gekündigt wird und der Kunde/die Kundin ein oder mehrere Geräte abonniert hat, muss der Kunde/die Kundin jedes dieser Geräte gemäß Klausel 12.3 zurückgeben. Darüber hinaus ist Cortrium berechtigt, Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des dänischen Rechts zu verlangen.
  53. KÜNDIGUNG
  54. Jede der Parteien kann den Kundenvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Ungeachtet dessen kann die Kündigung frühestens drei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens erfolgen.
  55. Wenn der Kunde/die Kundin einem Insolvenzverfahren unterliegt, für insolvent erklärt oder saniert wird, ist Cortrium berechtigt, den Kundenvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  56. Bei Kündigung muss der Kunde/die Kundin, sofern ein oder mehrere Geräte abonniert wurden, auf seine/ihre Kosten dafür sorgen, dass das/die Gerät(e) spätestens 14 Tage nach dem Kündigungsdatum sicher an den eingetragenen Geschäftssitz von Cortrium in Taastrup, Dänemark, zurückgesendet wird/werden. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung des/der Geräte(s) ist Cortrium berechtigt, dem Kunden/der Kundin das/die Gerät(e) in Rechnung zu stellen, und der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen. Die Bezahlung der Rechnung entbindet den Kunden/die Kundin nicht von der Verpflichtung zur Rücksendung des/der Geräte(s), das/die ausschließliches Eigentum von Cortrium bleibt/bleiben.
  57. VERSCHIEDENES
  58. Sollte eine Bestimmung dieses Kundenvertrags ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die allgemeine Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen oder des Kundenvertrags als Ganzes. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bezweckt haben.
  59. Jede der Parteien behandelt alle Kenntnisse, Informationen oder Unterlagen über das Gerät und die internen Angelegenheiten, Projekte, Produkte, die Finanzlage, die Geschäftstätigkeit, die Kund:innen usw. der anderen Partei, einschließlich der im Gerät und im Kundenvertrag enthaltenen oder eingebetteten Informationen, als vertraulich und hält sie geheim. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für drei Jahre bestehen.
  60. Cortrium ist berechtigt, den Kunden/die Kundin als Referenz anzugeben und den Namen des Kunden/der Kundin in seine Referenzliste aufzunehmen.
  61. Cortrium behält sich vor, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
  62. ÄNDERUNGEN
  63. Alle Änderungen dieses Kundenvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Cortrium kann den Kundenvertrag ändern, einschließlich u. a. Gebühren von Zeit zu Zeit, vorausgesetzt, dass der Kunde/die Kundin mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung davon in Kenntnis gesetzt wird.
  64. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
  65. Dieser Kundenvertrag unterliegt dem Recht des Königreichs Dänemark unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag ergeben und die nicht gütlich zwischen den Parteien beigelegt werden können, sind ausschließlich vor dänischen Gerichten anhängig zu machen.